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Unabhängige Gutachten und KFZ-Bewertungen

Einsatzgebiet Niederbayern + Oberpfalz

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DIN EN ISO/IEC 17024 Anerkennung KFZ Sachverständiger Peter Hof

AGBs Kfz-Sachverständiger Peter Hof

§ 1 Geltung

  • Die rechtliche Beziehung des Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmt sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
  • Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

§ 2 Auftrag

  • Die Annahme des Auftrags zur Gutachtenerstellung bei Haftpflicht- bzw. Kaskoschäden sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
  • Auftragsgegenstand ist jede Art der gutachterlichen Tätigkeit, wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung.
  • Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.

§ 3 Rechte und Pflichten

  • Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens ist vom Sachverständigen entsprechend den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
  • Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
  • Der Sachverständige ist verpflichtet das Gutachten persönlich zu erstellen. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist, kann der sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Hierfür anfallende Kosten sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Zustimmung, zu bezahlen.
  • Der Sachverständige hat den Auftraggeber darauf hinzuweisen, falls nach seiner Auffassung zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen notwendig oder zweckmäßig ist.
  • Der Sachverständige kann ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers auf Kosten des Auftraggebers die üblichen und notwendigen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchführen oder durchführen lassen, Erkundigungen einziehen, Nachforschungen anstellen, Reisen und Besichtigungen vornehmen sowie Fotos und Zeichnungen anfertigen lassen. Soweit hierfür unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

§ 4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

  • Der Auftraggeber  hat Schadensausmaß und den Schadenhergang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen. Alt- bzw. Vorschäden sind unaufgefordert vom Auftraggeber zu benennen bzw. aufzuzeigen.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm Zugang zum Begutachtungswerk zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.

§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen

  • Der Sachverständige unterliegt einer Schweigepflicht, die alle nicht offenkundigen Tatsachen umfasst. Demzufolge ist es ihm untersagt, das Gutachten selbst, Unterlagen und Informationen, die ihm im Rahmen der Vorbereitung und Erledigung des Auftrages bekannt geworden sind oder anvertraut wurden, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder selbst zu seinem Vorteil zu nutzen. Die Schweigepflicht besteht über die Dauer des Auftrages hinaus. Der Sachverständige trägt dafür Sorge, dass alle in seinem Betrieb mitarbeitenden Personen der Verschwiegenheit mit den aus ihr folgenden Pflichten unterworfen werden.                                                                                                  -
  • Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

§ 6 Urheberrecht

  • Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
  • Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten samt allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den vereinbarten Zweck verwenden.
  • Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.

§ 7 Auskunftspflicht

Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neusten Stand des Gutachtens.

§ 8 Gutachtenerstellung

Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Auftraggeber im Falle eines Kaskoschadens in einfacher Ausfertigung bzw. im Falle eines Haftpflichtschadens in zweifacher Ausfertigung, bestehend aus einem Original mit Lichtbildanhang und einer Kopie zur Verfügung gestellt. Soweit weitere Exemplare vom Auftraggeber gewünscht werden, werden diese gesondert in Rechnung gestellt.

§ 9 Honorar

  • Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags.
  • Das Sachverständigenhonorar berechnet sich bei Haftpflicht- und Kaskogutachten nach der Grundlage der Schadenhöhe. Das Sachverständigenhonorar berechnet sich jeweils aus einem Grundhonorar sowie Nebenkosten. Das Grundhonorar beinhaltet eine Mischkalkulation. Als Schadenshöhe sind im Reparaturfall die ausgewiesenen Reparaturkosten, gegebenenfalls zuzüglich einer merkantilen Wertminderung, maßgebend. Bei Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges unmittelbar vor dem Schadensereignis die Berechnungsgrundlage.
  • Das Sachverständigenhonorar für Sondergutachten und Gutachten zur Beweissicherung berechnet sich nach dem Zeitaufwand.
  • Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
  • Wird ein erstattetes Gutachten in einem Rechtsstreit als Beweis anerkannt und der Sachverständige als Zeuge geladen, hat der Auftraggeber die Differenz zwischen Zeugengeld und dem normalen Honorar des Sachverständigen auszugleichen. Ebenso sind Reisekosten und Nebenkosten und ggf. Kosten für die Übernachtung bzw. mehrtägige Reisen zu erstatten, wenn diese nicht in voller Höhe durch das Gericht festgesetzt werden.
  • Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlungen ist im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
  • Das Honorar ist netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 10 Zahlung, Zahlungsverzug

Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) zu verlangen.

§ 11 Terminsvereinbarung/Rechte bei Terminsüberschreitung

  • Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen.
  • Terminsabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.
  • Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des Auftraggebers oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der vereinbarten Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
  • Bei der Überschreitung des vereinbarten Termins kann der Auftraggeber nur im Fall des Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der vom Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
    Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Verzögerungen des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Hindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Verzug nicht ein. Die Frist zur Erstellung des Gutachtens verlängert sich entsprechend, und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Hindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nicht zu.
  • Der Auftraggeber kann neben Aushändigung des Gutachtens Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

§ 12 Gewährleistung

  • Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.
  • Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden.
  • Bei zugesicherten Eigenschaften bleibt der Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
  • Sofern der Auftraggeber keine Privatperson ist, beträgt die Dauer der Gewährleistung 12 Monate ab Fertigstellung, bzw. Zustellung des beauftragten Werkes.

§ 13 Haftung

  • Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
  • Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen - gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind.
  • Der Sachverständige haftet nicht Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Gutachter, welche entsprechend § 3 hinzugezogen wurden.
  • Die Rechte des Auftragebers aus Gewährleistung gemäß § 12 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Fristüberschreitung sind in § 10 abschließend geregelt. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen.
  • Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.

§ 14 Kündigung

  • Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  • Als wichtiger Grund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.
  • Als wichtiger Kündigungsgrund gilt u.a., wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft.  Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert. In diesem Fall erhält der Sachverständige den vollen Rechnungsbetrag für die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Tätigkeit des Sachverständigen vom Auftraggeber bezahlt.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.
Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlich Gerichtsstand.

§ 16 Salvatorische Klausel

  • Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die den gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
  • Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.

© 2020 Sachverständiger Peter Hof